Berufskrankheiten

Als Berufskrankheit werden Erkrankungen anerkannt, die dadurch entstehen, dass die Betroffenen durch ihre Arbeit gesundheitsschädigenden Einwirkungen in höherem Maß als die gesamte Bevölkerung ausgesetzt sind. Aber nicht jede Erkrankung, die sich ein Versicherter bei der Arbeit zuzieht, ist eine Berufskrankheit. Der Begriff ist vielmehr im Gesetz definiert. Danach sind Berufskrankheiten diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die ein Versicherter durch seine versicherte Tätigkeit erleidet.
Die Frage, welche Krankheit der Verordnungsgeber als Berufskrankheit anerkennen darf, ist ebenfalls gesetzlich geregelt: Nur diejenigen Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (also keine Allgemeinkrankheiten wie z. B. Rheuma usw.). Die einzelnen Krankheiten, die als Berufskrankheiten anerkannt werden können, sind in der Berufskrankheiten-Liste, die eine Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ist, erschöpfend aufgezählt (sog. "Listensystem"). In der zurzeit gültigen Liste sind die Berufskrankheiten in folgende sechs Gruppen eingeteilt:

Daneben ist auch eine nicht in der Liste aufgeführte Krankheit unter folgenden Voraussetzungen wie eine Berufskrankheit zu entschädigen:

  • der Versicherte muss einer bestimmten Personengruppe angehören, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist,
  • diese Einwirkungen müssen nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein, Krankheiten solcher Art zu verursachen,
  • diese medizinischen Erkenntnisse müssen bei der letzten Ergänzung der Berufskrankheiten-Liste noch nicht in ausreichendem Maße vorgelegen haben oder ungeprüft geblieben sein,
  • der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung mit der versicherten Tätigkeit muss im Einzelfall wahrscheinlich sein.

Grund für diese Ausnahmevorschrift: Die schnelle Entwicklung von Arbeitsverfahren, Einführung neuer Arbeitsstoffe und Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse über bestimmte chemische und physikalische Einwirkungen sowie über Krankheitsursachen können nicht immer zeitnah ihren Niederschlag in der Berufskrankheiten-Verordnung finden. Die Liste der Berufskrankheiten wird zwar stetig ergänzt, ihre Überarbeitung durch den Verordnungsgeber benötigt jedoch längere Zeiträume. Diesem Umstand trägt die Möglichkeit, unter den dargestellten Voraussetzungen auch Krankheiten wie Berufskrankheiten entschädigen zu können, die noch nicht in die Liste aufgenommen wurden, Rechnung.

Liste der Berufskrankheiten
nach der zum 01.12.1997 in Kraft getretenen Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623)