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Berufskrankheiten
Als Berufskrankheit werden Erkrankungen anerkannt, die dadurch entstehen,
dass die Betroffenen durch ihre Arbeit gesundheitsschädigenden Einwirkungen
in höherem Maß als die gesamte Bevölkerung ausgesetzt sind. Aber nicht
jede Erkrankung, die sich ein Versicherter bei der Arbeit zuzieht, ist
eine Berufskrankheit. Der Begriff ist vielmehr im Gesetz definiert. Danach
sind Berufskrankheiten diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und
die ein Versicherter durch seine versicherte Tätigkeit erleidet.
Die Frage, welche Krankheit der Verordnungsgeber als Berufskrankheit anerkennen
darf, ist ebenfalls gesetzlich geregelt: Nur diejenigen Krankheiten, die
nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch
ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt
sind (also keine Allgemeinkrankheiten wie z. B. Rheuma usw.). Die einzelnen
Krankheiten, die als Berufskrankheiten anerkannt werden können, sind in
der Berufskrankheiten-Liste, die eine Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung
ist, erschöpfend aufgezählt (sog. "Listensystem"). In der zurzeit gültigen
Liste sind die Berufskrankheiten in folgende sechs Gruppen eingeteilt:
Daneben ist auch eine nicht in der Liste aufgeführte Krankheit unter
folgenden Voraussetzungen wie eine Berufskrankheit zu entschädigen:
- der Versicherte muss einer bestimmten Personengruppe angehören, die
durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung
besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist,
- diese Einwirkungen müssen nach neuen Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft geeignet sein, Krankheiten solcher Art zu verursachen,
- diese medizinischen Erkenntnisse müssen bei der letzten Ergänzung
der Berufskrankheiten-Liste noch nicht in ausreichendem Maße vorgelegen
haben oder ungeprüft geblieben sein,
- der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung mit der versicherten
Tätigkeit muss im Einzelfall wahrscheinlich sein.
Grund für diese Ausnahmevorschrift: Die schnelle Entwicklung von Arbeitsverfahren,
Einführung neuer Arbeitsstoffe und Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher
Erkenntnisse über bestimmte chemische und physikalische Einwirkungen sowie
über Krankheitsursachen können nicht immer zeitnah ihren Niederschlag
in der Berufskrankheiten-Verordnung finden. Die Liste der Berufskrankheiten
wird zwar stetig ergänzt, ihre Überarbeitung durch den Verordnungsgeber
benötigt jedoch längere Zeiträume. Diesem Umstand trägt die Möglichkeit,
unter den dargestellten Voraussetzungen auch Krankheiten wie Berufskrankheiten
entschädigen zu können, die noch nicht in die Liste aufgenommen wurden,
Rechnung.
Liste der Berufskrankheiten
nach der zum 01.12.1997 in Kraft getretenen Berufskrankheiten-Verordnung
vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623)
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